Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob das Bauvorhaben auch mit Abweichungen (namentlich Weglassen der Trennwände) bewilligungsfähig wäre. Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch darauf, dass vom Baugesuch abweichende Varianten des Bauvorhabens geprüft werden. Eine allfällige Nutzung mit anderen 21 Mst. 1:50, vom 5. September 2018 22 Gemäss Plan "BGF-Berechnung" im Mst. 1:200 vom 20.11.2017, rev. 23.2.2018 23 Gemäss Stellungnahme des AGR vom 31. Januar 2017, eingereicht als Beilage zur Eingabe des AGR vom