g) Die Bauherrschaft umschreibt mit dem Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen, insbesondere den Plänen, das der Baubewilligungsbehörde zur Beurteilung unterbreitete Projekt. Die Behörde muss das Projekt so beurteilen, wie es die Bauherrschaft zur Bewilligung beantragt hat. Sie ist nicht befugt, eine Bauerlaubnis für ein abweichendes Vorhaben auszustellen.24 Umgekehrt hat die Bauherrschaft auch keinen Anspruch darauf, dass die Baubewilligung Anderes bzw. mehr umfasst als das beantragte Projekt.