Würden die Trennwände im Dachgeschoss weggelassen, würde zusätzlicher Wohnraum geschaffen, da die Raumhöhe in grossen Teilen der Abstellräume über 1,50 m beträgt. So könnte insbesondere durch Weglassen der Trennwände des Zimmers beiderseits bewohnbare Flächen von insgesamt rund 10 m2 mit über 1,50 m Raumhöhe hinzugewonnen werden. Diese müssten an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden, womit sowohl der Richtwert (280 m2 für Betriebsleiter- und Altenteilwohnung) als auch die bestehende Wohnfläche (293 m2)23 deutlich überschritten würden. Die Trennwände und die Nutzung der Räume im Dachgeschoss sind daher für die Beurteilung der Zonenkonformität von entscheidender Bedeutung.