Die Beschwerdeführenden hatten beim Ursprungsprojekt für die Altenteilwohnung eine Bruttogeschossfläche von 131,97 m2 und für die Betriebsleiterwohnung eine Bruttogeschossfläche von 164,88 m2 angegeben.20 Dies ergibt gesamthaft eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 296,85 m2, d.h. der Richtwert für eine Betriebsleiterwohnung mit Altenteil (gesamthaft 280 m2) war überschritten. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden wurde mit der Projektänderung die anrechenbare 17 Art. 16 Abs. 1 RPG 18 Art. 16a Abs. 1 RPG 19 Art. 34 Abs. 3 RPV