Auf Bauten für den Wohnbedarf trifft dies zu, soweit sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Der Wohnraum muss also für Personen bestimmt sein, die dauernd auf dem Betrieb anwesend sein müssen, um die notwendigen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können. Eingeschlossen ist der Wohnbedarf der abtretenden Generation.19 Das AGR hat im Merkblatt L2 "Landwirtschaftliches Wohnen" Richtwerte für den Wohnraumbedarf bekannt gegeben. Danach beträgt der Richtwert für eine Betriebsleiterwohnung (inkl. Büro) 180 m2, derjenige für eine Altenteilwohnung 100 m2.