f) Der Umfang des Wohnraums ist von entscheidender Bedeutung für die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Diese ist grundsätzlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten und soll von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.17 Die Erstellung von Bauten und Anlagen gilt als zonenkonform, soweit diese zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.18 Auf Bauten für den Wohnbedarf trifft dies zu, soweit sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind.