e) Die Baubewilligung berechtigt die Bauherrschaft, ihr Bauvorhaben gemäss den bewilligten Plänen umzusetzen. Von den in diesen eingezeichneten Raumaufteilungen und Nutzungsbezeichnungen darf nicht abgewichen werden, wenn und soweit die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens davon abhängt. Ein teilweiser Verzicht auf die Umsetzung des bewilligten Vorhabens (bspw. durch Weglassen von Trennwänden) oder Abweichungen in der Nutzung und Gestaltung im Gebäudeinneren setzen in solchen Fällen eine Zusatzbewilligung voraus.16 Im Einzelfall kann Unsicherheit darüber herrschen,