Dem Baugesuch wurde vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführenden anerkennen in ihrer Beschwerde ausdrücklich, dass die Inhalte der Nebenbestimmung betreffend das Dachgeschoss (Zweckbestimmung als Teil einer Betriebsleiterwohnung; Einbau der in den Plänen eingezeichneten Trennwände; Wohnnutzung nur in den gemäss Plänen dafür vorgesehenen Räumen, nicht aber in Abstell- und Leerräumen; anrechenbare Bruttogeschossfläche des Dachgeschosses von maximal 34 m2) der Umschreibung des Bauvorhabens gemäss Projektänderungsgesuch vom 30. August 2018 entspricht.