38 Abs. 3 BauG), wenn sie je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen oder Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern, indem sie die Tragweite der Baubewilligung klären und die Rechtssicherheit verbessern, unter Umständen auch durch Kundgabe nach aussen, namentlich durch Anmerkung eines ausdrücklichen Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch. Insoweit sind Nebenbestimmungen gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.14