b) Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine unbelastete Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ausnahme- und Baubewilligungen können jedoch mit Nebenbestimmungen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG), wenn sie je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können.