13 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) RA Nr. 110/2018/157 7 anrechenbare Bruttogeschossfläche im Verhältnis zum bewilligten Vorgängerprojekt reduziert. Die Anordnung einer zusätzlichen Nebenbestimmung sei daher auch unverhältnismässig.