a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Nebenbestimmung verletze die Eigentumsgarantie. Sie entbehre einer rechtlichen Grundlage. Nebenbestimmungen seien nur zulässig, wenn sie eine mildere Alternative zum Bauabschlag darstellten. Vorliegend könne das nicht zutreffen, da das Bauvorhaben zonenkonform sei. Die Nebenbestimmung sei unnötig und es fehle ein sachlicher Zusammenhang zur Baubewilligung. Bereits mit der Baubewilligung vom 31. Mai 2018 bzw. der Verfügung des AGR vom 24. April 2018 sei ein im Grundbuch anzumerkendes Zweckänderungsverbot angeordnet worden. Mit der Projektänderung werde die