Damit wurden die Gründe für die Anordnung der Nebenbestimmung geklärt. Die Beschwerdeführenden hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wurde damit geheilt. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Nebenbestimmung betreffend das Dachgeschoss