Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde durch die fehlende Begründung verletzt. Im Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 ausgeführt, die in der Projektänderung vorgesehene innere Umgestaltung des Dachgeschosses ermögliche eine über das zonenkonforme Mass hinausgehende Wohnnutzung, sofern nicht mittels Nebenbestimmung sichergestellt wird, dass die geplanten Trennwände auch wirklich eingebaut werden. Damit wurden die Gründe für die Anordnung der Nebenbestimmung geklärt.