Auch der in einem Vorprüfungsverfahren eingeholte Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 25. Januar 2016 (recte: 2017), auf den das AGR in seiner Verfügung hinweist, gibt darüber keine Auskunft. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde durch die fehlende Begründung verletzt.