d) Das AGR begründet in seiner Verfügung vom 18. September 2018 die angefochtene Nebenbestimmung nicht. Weder aus der Verfügung selbst noch aus dem vorangegangenen Verfahren wird verständlich, weshalb das AGR aufgrund der Projektänderung eine zusätzliche Nebenbestimmung mit Anmerkung im Grundbuch für notwendig erachtete. Auch der in einem Vorprüfungsverfahren eingeholte Fachbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 25. Januar 2016 (recte: 2017), auf den das AGR in seiner Verfügung hinweist, gibt darüber keine Auskunft.