zonenkonformen Umfangs der Wohnnutzung (Art. 16a RPG, Art. 34 Abs. 3 RPV13). Die Beschwerdeführenden mussten auch ohne entsprechende Ankündigung der Behörden damit rechnen, dass diese Fragen im Verfahren geprüft würden. Sie hatten Anlass und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Insoweit wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.