a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Im erstinstanzlichen Verfahren sei ein mögliches Zweckentfremdungsverbot nicht als Verfahrensthema aufgeworfen worden. Sinngemäss machen sie damit geltend, dass sie sich dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht haben äussern können. Zudem sei das 7Vgl. Sendungsnummern der Post, Vorakten pag. 163: Zustellung des angefochtenen Entscheids am 1. November 2018 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 110/2018/157 5