Anfechtungsobjekte der Beschwerde bilden die Verfügung des AGR vom 18. September 2018 und der Entscheid der Gemeinde Hasliberg vom 29. Oktober 2018. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit den Anfechtungsobjekten zu decken, kann aber auch nicht über diese hinausgehen.8 Das Zweckänderungsverbot, das mit dem Baubewilligungsentscheid vom 31. Mai 2018 angeordnet wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden ist nicht einzutreten. 3. Rechtliches Gehör