Im Entscheid vom 29. Oktober 2018 wird nur der Beschwerdeführer 2 als Bauherr angeführt, obwohl auch die Beschwerdeführerin 1 die Projektänderungspläne vom 5. September 2018 mitunterzeichnet hat. Die mit dem Entscheid eröffnete Verfügung des AGR vom 18. September 2018 nennt beide Beschwerdeführenden als Adressaten. Die Zustellung erfolgte an die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemeinsam. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind demnach als Adressaten durch die streitige Nebenbestimmung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerdefrist ist eingehalten.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand