Die Abstellräume und der Leerraum dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die im Projektänderungsplan eingetragenen Trennwände müssten zwingend eingebaut werden. Das Zweckentfremdungsverbot für das Dachgeschoss sei durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen. Die Baubewilligungsbehörde werde zur Veranlassung der Anmerkung "Zweckentfremdungsverbot Dachgeschoss Betriebsleiterwohnung nach Artikel 29 BauG" auf Parzelle Nr. C.________ angewiesen. Die Auflagen gemäss der Verfügung vom 24. April 2018, insbesondere betreffend Grundbucheintrag, blieben gültig.