relevant. Es ist deshalb nicht erforderlich, einen Ergänzungsbericht betreffend die Strassenentwässerung einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen. 9. Kosten a) Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV46). 43 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR