Viel mehr hat der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungahme vom 8. Mai 2018 ausgeführt, die Entwässerung der Wegparzelle werde wie bis anhin erfolgen und das anfallende Wasser werde über den sickerfähigen Belag (Creabeton Carena Splitt) auf den Bauparzellen entwässert. Bei diesen Angaben ist der Beschwerdegegner zu behaften. Im Übrigen bezweckt die Gewässerschutzgesetzgebung einzig den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 1 und 2 GSchG43, Art. 1 Abs. 1 GSchV44), nicht den Schutz des Grundeigentums.45 Ob das Strassenwasser künftig auf den Bauparzellen oder auf den angrenzenden Grundstücken versickert, ist aus gewässerschutzrechtlicher Optik nicht