Es ist somit unklar, ob der wasserführende Schalenstein künftig sowohl das Platz- und das Strassenwasser aufnimmt und wohin das Wasser zur Versickerung geführt werden soll. Es lässt sich den Plänen allerdings auch nicht entnehmen, dass die Wegparzelle in einen Sickerschacht entwässert werden soll, was aus gewässerschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre. Viel mehr hat der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungahme vom 8. Mai 2018 ausgeführt, die Entwässerung der Wegparzelle werde wie bis anhin erfolgen und das anfallende Wasser werde über den sickerfähigen Belag (Creabeton Carena Splitt) auf den Bauparzellen entwässert.