Wenn wie im vorliegenden Fall kein Ausnahmegesuch eingereicht wird, muss im Gewässerschutzbewilligungsverfahren nur geprüft und sichergestellt werden, dass die Versickerung nicht zu einer Verunreinigung des Grundwassers führt (Art. 6 GSchG). Dimensionierung und Detailprojektierung der Abwasseranlagen werden demgegenüber