Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine kantonale oder kommunale Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV38). Für die vorliegende geplante Anlage genügt eine Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde.39 Wenn wie im vorliegenden Fall kein Ausnahmegesuch eingereicht wird, muss im Gewässerschutzbewilligungsverfahren nur geprüft und sichergestellt werden, dass die Versickerung nicht zu einer Verunreinigung des Grundwassers führt (Art. 6 GSchG).