Lassen die örtlichen Verhältnisse weder die Versickerung noch die Einleitung in ein Oberflächengewässer zu, ist das Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.36 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen stammt (Art. 3 Abs. 3 Bst. a GSchV) oder wenn es von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (Art. 3 Abs. 3 Bst. b GSchV).