Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Lassen die örtlichen Verhältnisse weder die Versickerung noch die Einleitung in ein Oberflächengewässer zu, ist das Regenwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.36 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen stammt (Art. 3 Abs. 3 Bst.