Im Übrigen ist fraglich, ob die Art der Entwässerung bzw. deren Änderung überhaupt in der Veröffentlichung aufgeführt werden musste. Dies kann jedoch offengelassen werden, da sich der Beschwerdeführer am Baubewilligungs- und am Projektänderungsverfahren beteiligen konnte. Selbst wenn die Publikation mangelhaft gewesen wäre, hätte er keinen Nachteil erlitten und könnte aus diesem Umstand auch keine Rechte ableiten. Insbesondere wäre er nicht befugt, die Verletzung von Verfahrensrechten Dritter geltend zu machen.35 Auf die Rüge der angeblich mangelhaften Publikation ist daher nicht einzutreten.