Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Einwendungen erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.34 Die erst in den Schlussbemerkungen erhobene Rüge, die Publikation der Projektänderung im vorinstanzlichen Verfahren sei mangelhaft gewesen, ist deshalb verspätet. Im Übrigen ist fraglich, ob die Art der Entwässerung bzw. deren Änderung überhaupt in der Veröffentlichung aufgeführt werden musste.