26 Abs. 3 Bst c BewD) zu enthalten. Die Veröffentlichung oder Mitteilung muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchsakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht. Fehlt in der Veröffentlichung ein wesentliches Element des Bauvorhabens, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar. Allerdings dürfen an die Umschreibung des Vorhabens keine überspannten Anforderungen gestellt werden.33