26 Abs. 3 BewD umschrieben. Sie hat unter anderem die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens (Art. 26 Abs. 3 Bst b BewD), die Nutzungszone und eine allenfalls bestehende Überbauungsordnung (Art. 26 Abs. 3 Bst, c BewD) und die betroffenen Schutzzonen, die Schutzgebiete und die in der Nutzungsordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen bezeichneten Schutzobjekte (Art. 26 Abs. 3 Bst c BewD) zu enthalten.