Die Miteigentümer der Wegparzelle und insbesondere die Eigentümer der unterliegenden Parzellen hätten davon ausgehen dürfen, dass die Entwässerung weiterhin rechtskonform erfolge und die unterliegenden Parzellen nicht mit zusätzlichem Meteorwasser belastet würden. Nachträglich habe die Entwässerungsmulde einem Parkplatz weichen müssen, ohne dass diese Änderung der Entwässerung mitgeteilt oder publiziert worden wäre. Anderen betroffenen Miteigentümern sei die Einsprachemöglichkeit verwehrt worden.