Im ursprünglich eingereichten Projekt sei die Entwässerung noch korrekt mit einer Entwässerungsmulde vorgesehen gewesen. Dies habe auch der Abmachung unter allen Miteigentümern der Wegparzelle entsprochen, wonach die Entwässerung auf die vier östlich gelegenen Parzellen erfolge. Die Miteigentümer der Wegparzelle und insbesondere die Eigentümer der unterliegenden Parzellen hätten davon ausgehen dürfen, dass die Entwässerung weiterhin rechtskonform erfolge und die unterliegenden Parzellen nicht mit zusätzlichem Meteorwasser belastet würden.