In seinen Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer fest, es treffe nicht zu, dass an der Wegparzelle nichts geändert werde. Mit dem geplanten Versetzen von Schalensteinen, den geplanten Gefällen und dem Schliessen des sickerfähigen Streifens neben dem mit Belag versehenen Teil der Strasse, über die aktuell die Entwässerung auch bei starken Regenfällen gewährleistet sei, werde die gesetzeskonforme Entwässerung über die Schulter verunmöglicht. Im ursprünglich eingereichten Projekt sei die Entwässerung noch korrekt mit einer Entwässerungsmulde vorgesehen gewesen.