Da es sich bei der Wegparzelle Nr. G.________ um eine Sackgasse handelt, ist auch nicht mit einem grossen Fussgängeraufkommen zu rechnen. Auf Grund des sehr geringen Verkehrsaufkommens und der übersichtlichen Situation kann mit der Vorinstanz, der bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ein Ermessen zusteht, davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Das gilt selbst dann, wenn der M.________weg für Wendemanöver genutzt werden sollte. Die geplanten Parkplätze werden über eine private Strasse erreicht, die nur wenige Häuser erschliesst.