Die Verkehrsbelastung wird aber gering bleiben. Das gilt auch für den Fall, dass die Grundstücke Nrn. K.________ und L.________ ebenfalls überbaut werden sollten, würde doch die Wegparzelle Nr. G.________ auch dann als Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen dienen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 BauV). Da es sich bei der Wegparzelle Nr. G.________ um eine Sackgasse handelt, ist auch nicht mit einem grossen Fussgängeraufkommen zu rechnen.