Da sie der Norm entsprechen, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Wendeflächen das erforderliche Wendemanöver mit einem Personenwagen problemlos zulassen. Die Wendeplätze sind nicht als Parkplätze bewilligt und dürfen deshalb auch nicht zum dauerhaften Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Nötigenfalls hat die Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 45 f. BauG die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der M.________weg ist eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG24. Das Halten und Parkieren darauf untersteht deshalb dem Strassenverkehrsrecht25 (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 18 und 19 VRV).26 Es