d) Bei sechs Wohnungen beträgt die Bandbreite drei bis zwölf Parkplätze. Geplant ist die Erstellung von sieben Parkplätzen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend ausführt, entspricht das Bauvorhaben damit den gesetzlichen Vorgaben. Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen geltend, der Carport des Hauses Nr. 20 sei nicht mehr zugänglich, wenn die vier Parkplätze, insbesondere der unterste, belegt seien. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre das kein Grund für einen Bauabschlag, sondern hätte einzig zur Folge, dass der unterste Parkplatz nicht erstellt werden könnte.