Das kann jedoch offengelassen werden, da sie unbegründet sind. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten sowie aus der Karte für das Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS des Kantons Bern.20 Ein Augenschein ist deshalb nicht notwendig. 19 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 20 Einsehbar im Geoportal des Kantons Bern unter RA Nr. 110/2018/155 15