c) Die Rügen betreffend Autoabstell- und Wendemöglichkeiten sind praktisch identisch mit der Einsprache. Gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 3. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer die Rüge betreffend Autoabstellmöglichkeit in eine Rechtsverwahrung umgewandelt. Bezüglich Wendemöglichkeit ist im Protokoll festgehalten, diese sei nicht mehr Gegenstand der Einsprache. Es ist deshalb fraglich, ob unter diesen Umständen überhaupt auf diese Rügen einzutreten ist. Das kann jedoch offengelassen werden, da sie unbegründet sind.