BauV19 wird die Anzahl der Abstellplätze durch eine Bandbreite begrenzt, welche namentlich die Parkplätze für die Beschäftigten, die Besucherinnen und Besucher sowie die Behinderten umfasst; innerhalb der Bandbreite legt die Bauherrschaft die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Für das Wohnen beträgt die Bandbreite ab vier Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 1 und 2 BauV). Bei der Anlage von Parkplätzen kommt der Verkehrssicherheit wichtige Bedeutung zu (Art. 21 Abs. 1 BauG i.V. m. Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Parkplätze müssen deshalb den anwendbaren Normen entsprechen.