a) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von fehlenden Parkmöglichkeiten müsse mit nicht korrekt abgestellten Fahrzeugen gerechnet werden, insbesondere auf dem Zufahrtssträsschen, vor dem Gebäude Nr. 26 sowie auf den Wendeplätzen. Dadurch werde nicht nur die Zu- und Wegfahrt zum Gebäude Nr. 26, sondern auch die Zugänglichkeit für Dritte sowie das Wenden der Fahrzeuge in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Konflikte seien vorprogrammiert. Die im Umgebungsplan eingezeichneten Wendeflächen seien völlig ungenügend. Ein Wenden mit durchschnittlichen Autos sei ohne "sägen" nicht möglich. Der Beschwerdeführer bemängelt