Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Gestaltungsvorschriften einzuschränken. Zusammenfassend steht fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Gestaltung des Bauvorhabens und seine Einordnung ins Ortsbild offensichtlich unbegründet sind. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die zuständige kantonale oder kommunale Fachstelle zu konsultieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewD). 6. Autoabstellplätze, Wendemöglichkeit und Verkehrssicherheit