nicht nachvollziehbar. Gebäudestellung und Firstrichtung entsprechen den Vorgaben von Art. 22 GBR, die vorgeschriebenen Gebäudeproportionen sind unbestritten eingehalten. Soweit der Beschwerdeführer den mächtigen Komplex und die kleinen Abstände zwischen den Häusern bemängelt, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er damit eine Verkleinerung der Baukörper oder gar den Verzicht auf ein Gebäude anstrebt. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Gestaltungsvorschriften einzuschränken.