Die Bauparzelle befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch hat es schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler auf den direkt angrenzenden Grundstücken. Die Vorinstanz hat die Gestaltung des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass es eine gute Gesamtwirkung erreicht. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt sie ergänzend aus, die Umgebung des Bauvorhabens sei heterogen. Gemeinsam sei die Firstrichtung der Bauten. Diese übernehme das Bauvorhaben.