Das GBR konkretisiert mit den Bestimmungen zum Ortsbild- und Kulturgüterschutz (Art. 40 ff. GBR) sowie den übrigen Bestimmungen zur Baugestaltung auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS. Das Bauvorhaben soll in der Wohnzone W2P realisiert werden. Hier sind neben traditionellem Baustil auch Bauten mit moderner Architektur erlaubt. Die Bauparzelle befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch hat es schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler auf den direkt angrenzenden Grundstücken.