Gemäss Art. 40 Abs. 2 GBR ist für die Beurteilung besonders auf die folgenden Gesichtspunkte einzugehen: Standort, Stellung, Dimensionen und Proportionen des Gebäudes, Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach samt Aufbauten, Eingänge, Ein- und Ausfahrten, Aussenräume, insbesondere der Vorbereich gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung mit Bäumen, Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Terrainveränderungen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.