a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gestaltungsgrundsatzes. Die Gebäude wirkten im Quartier als Fremdkörper und passten sich nicht an die bestehende 15 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 31 Bst. a RA Nr. 110/2018/155 11