Der Beschwerdeführer hat auf Basis der elektronischen Baupläne des Beschwerdegegners eine Visualisierung des Bauvorhabens erstellt. Daraus ist ersichtlich, dass die drei Gebäude relativ nahe beieinander stehen und deshalb je nach Betrachtungsstandort ähnlich wie ein zusammengebautes Gebäude wirken, was zur Folge haben wird, dass die Aussicht von den Grundstücken des Beschwerdeführers entsprechend geschmälert werden dürfte. Da das Bauvorhaben zonenkonform ist und die baupolizeilichen Masse einhält, hat der Beschwerdeführer jedoch die damit verbundenen Einwirkungen, insbesondere den Entzug der Aussicht, zu dulden.15 5. Verletzung des Gestaltungsgrundsatzes